Satzung
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.12.2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: Verbund Bremer Kindergruppen e.V.
- Sitz des Vereins ist Bremen. Der Verein ist in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein versteht sich als Dachverband seiner Mitglieder und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als freie Träger der Jugendhilfe und wirkt bei der Jugendhilfeplanung mit.
- Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung, Erziehung und Jugendhilfe. Diese Satzungszwecke werden insbesondere durch die Bereitstellung und Weitervermittlung von fachspezifischem Wissen in Form von Beratung, Informationsschriften, Fortbildungen und Informationsveranstaltungen für Mitglieder verwirklicht.
Der Verein verwirklicht Aufgaben zur Förderung der Gruppenerziehung von Kindern. Diese Aufgaben werden insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht:
- Sich dafür einsetzen, dass in ausreichendem Umfang und angemessener Ausstattung stadtteilbezogen Kindergruppen eingerichtet werden.
- Anbieten, Vermitteln und Ausüben von vielfältigen Hilfestellungen bei der Gründung und beim Betreiben von Kindergruppen.
- Aktivitäten zur Durchsetzung umfassender und angemessener finanzieller, sachmittelbezogener und personeller Unterstützung selbstorganisierter Kindergruppen, insbesondere Elternvereine in der Kindertagesbetreuung, durch die Stadtgemeinde Bremen, Stadtgemeinde Bremerhaven und/oder das Land Bremen.
- Unterstützung, Absicherung und Stabilisierung der Vereine durch ein umfangreiches Fachberatungsangebot zu organisatorischen und pädagogischen Themen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
- Aktive Mitglieder
Sind von Eltern selbstorganisierte gemeinnützige Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen von Elternvereinen). Diese Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. - Passive Mitglieder
Sind jede natürliche oder juristische Person und Personenzusammenschlüsse (z.B. eine gGmbH, eine GmbH oder ein Verein), die nicht die Voraussetzungen gemäß Abs.1 erfüllen, jedoch trotzdem eine intensive Zusammenarbeit mit Eltern wünschen und sich dem Verbund anschließen wollen. Diese Mitglieder haben Teilnahme- und Rederecht aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Verbund Bremer Kindergruppen e.V. darf die o.g. nicht steuerbegünstigten Mitglieder jedoch nicht mit Rat und Tat fördern. - Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.
- Mitglieder können auf Antrag eines Mitglieds mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn das auszuschließende Mitglied in besonders grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat. Als besonders grober Verstoß gilt insbesondere der Rückstand von 6 Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung.
- Der Austritt eines Mitglieds kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinstätigkeiten, insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
c) Auflösung des Vereins,
d) Entgegennahme und Genehmigung des in jeder Mitgliederversammlung zu erstattenden Geschäftsberichtes des Vorstandes,
e) Richtlinien für die Arbeit des Vereins. - Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand einbringen oder die Interessen des Vereins es erfordern. - Den Ort und den Zeitpunkt der Mitgliedsversammlung bestimmt der Vorstand. Er lädt ein. Die Einladungen erfolgen in Textform an jedes Mitglied unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. - Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes es sei denn, die Mitgliederversammlung überträgt auf Antrag einer anderen Person die Leitung. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme der passiven Mitglieder
- Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Textform und ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung betreffen. Für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder, nicht nur der anwesenden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem/derjenigen, der/die Protokoll führte, zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zu einer Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Mitglieder und Mitarbeiter*innen eines Mitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
Die Haftung des Vorstandes für leichte Fahrlässigkeit ist ausgenommen.
Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit einmalig oder dauerhaft eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr.26 a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von maximal des gesetzlich festgesetzten Betrages pro Person pro Jahr gewährt wird. Dabei sind die finanzielle Situation und die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins zu berücksichtigen. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand kann, wenn Art und Umfang der Geschäfte des Vereins es erfordern, eine/n Geschäftsführer*in bestellen. Diese handeln im Auftrag und im Namen des Vorstandes und sind diesem rechenschaftspflichtig. Die Einsetzung eines/r Geschäftsführers*in bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 7 Auflösung
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, Erziehung und Jugendhilfe. - Die Satzung wurde am 14.10.1987, die Neufassung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 12.12.2018 beschlossen.
Aktuelles
Unsere Kolleg*innen aus München haben einen tollen Film über die Kitas von Elternvereinen/Elterninitiativen veröffentlicht.
Und auch in Darmstadt gibt es einen schönen Imagefilm.
Vieles trifft auch auf die Kitas unserer Mitglieder zu. Wir wünschen Euch viel Spaß beim Schauen.
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